Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
ParlStG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/11#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/11#abs-2 (2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/11#abs-3 (3)